Änderungen am ADV-Vertrag

Geschrieben von Cindy Urbank, veröffentlicht am 28.06.2018

Was sich nach der Einführung der DS-GVO am ADV-Vertrag geändert hat, erfahren Sie hier.

Seit dem 25. Mai 2018 gilt europaweit die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) – damit einher kommen auch Änderungen am ADV-Vertrag. Zum einen ändert sich die Terminologie: aus dem Auftragsdatenverarbeiter wird der Auftragsverarbeiter und damit aus dem Auftragsdatenverarbeitungsvertrag (ADV-Vertrag) der Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag). Aber auch an den Formvorschriften hat sich was getan. War nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes die Schriftform des ADV-Vertrages zwingend erforderlich, so kann der AV-Vertrag jetzt auch in elektronischer Form abgeschlossen werden.  

Neu ist auch, dass Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter gemeinsam gegenüber dem Betroffenen haften. Und zu guter Letzt ist erwähnenswert, dass ein AV-Vertrag, der nicht den Vorschriften der DS-GVO entspricht oder gänzlich fehlt, ein Bußgeld von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des gesamten Vorjahresumsatzes nach sich ziehen kann – je nachdem, welcher der Beträge höher ist.