Was ist die Mitteilung des Datenschutzbeauftragten?

Geschrieben von Kemal Webersohn, veröffentlicht am 20.05.2018

Nicht vergessen: Ab dem 25. Mai müssen alle Unternehmen die Kontaktdaten ihres Datenschutzbeauftragten an die für sie zuständige Aufsichtsbehörde mitteilen!

Mitteilung an die AufsichtsbehördeMit in Kraft treten der EU-Datenschutz-Grundverordnung gilt ab dem 25. Mai 2018 auch die neue Meldepflicht gem. Art. 37 Abs. 7 DS-GVO. Demnach müssen alle Unternehmen die Kontaktdaten ihres Datenschutzbeauftragten an die für sie zuständige Aufsichtsbehörde mitteilen. Ein Unterlassen dieser Meldung stellt gem. Art. 83 Abs. 4 lit. A DS-GVO einen bußgeldbewehrten Verstoß dar, der mit bis zu  10 Millionen Euro geahndet werden kann.

Durch das neue Melderegister der Aufsichtsbehörden wird es diesen in Zukunft sehr viel einfacher sein, Unternehmen zu identifizieren, die diese Maßnahme nicht vorgenommen haben.

Die Pflicht zur Meldung trifft übrigens nicht den Datenschutzbeauftragten, sondern den Verantwortlichen (z.B. Geschäftsführer, Vorstand, etc.). Den entsprechenden Vordruck haben alle unsere Kunden erhalten. Sollten Sie es erneut benötigen, können Sie unsere Vorlage hier Abrufen: Link. Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde als Empfänger dieser Meldung können Sie dieser Tabelle entnehmen: Link

Wir bitten Sie, das Layout unserer Vorlage Ihrem Firmendesign (Briefkopf, Adresse, etc.) entsprechend anzupassen.